Glasfaser: Von untergejubelten Verträgen und Laufzeit-Tricks
Inhaltsverzeichnis
- Diese rechtichen Bestimmungen sind gültig
- Kündigungs- und Laufzeit-Angaben sind rechtsgültig
- Unkenntnis missbraucht? – Anbieter zur Berichtigung aufrufen
- Oberlandesgerichts-Urteil zum Beginn der Laufzeit
- Bei Schwierigkeiten 2-wöchiges Widerrufsrecht einsetzen
- Keine Beratungsprotokolle unterschreiben
- Beratungsprotokoll ist kein Vertrag – und die Kurzfassung nicht vorhanden
- Ebenso auf untergejubelten Vertrag direkt reagieren
Einige Glasfaser–Anbieter* missbrauchen die Unkenntnis zahlreicher Bürger: Sie manipulieren die Mindestvertragsdauer, jubeln Verträge unter. Wie du die Masche erkennst und aus dem zweifelhaften Vorgehen unbeschadet wieder herauskommst.
Du willst einen Glasfaser–Internetvertrag vereinbaren oder hast das längst gemacht? Dann solltest du Vertragsdauer exakt kontrollieren. Denn manche Anbieter nehmen für den Start der höchstens 2-jährigen Mindestvertragslaufzeit nicht den Termin des Vertragsabschlusses, aber das Datum der Freistellung des Glasfaseranschlusses.
Das heißt schlimmstenfalls: Der Vertrag kann sich um Monate oder auch gar Jahre ausweiten, wenn sich der Glasfaserausbau verschleppt oder vielleicht noch nicht gestartet ist, rügt die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
Diese rechtichen Bestimmungen sind gültig
- Für Telekommunikationsverträge darf die Mindestvertragsdauer nicht länger als 2 Jahre sein.
- Die Mindestvertragsdauer muss mit dem Datum des Vertragsabschlusses starten.
- Verträge mit einer ursprünglichen Mindestdauer von bis zu 2 Jahren dürfen anschließend gekündigt werden.
Kündigungs- und Laufzeit-Angaben sind rechtsgültig
Wer schon einen Vertrag vor längerer Zeit vereinbart hat, sollte im sicheren Mitgliederbereich des Anbieters bzw. auf einer Monatsabrechnung exakt kontrollieren, welche Angaben hier vermerkt sind, erklärt Michael Gundall (Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz).
Bereits ab 2017 muss auf jeder Monatsabrechnung erkennbar sein, wann die Vertragsdauer gestartet ist, wann sie beendet ist und bis zu welchem Termin eine Vertragsbeendigung beim Anbieter vorliegen muss.
Unkenntnis missbraucht? – Anbieter zur Berichtigung aufrufen
„Zahlreiche Anbieter vermerken in den Rechnungen dann den Termin der Freischaltung des Anschlusses an und missbrauchen damit die Unkenntnis ihrer Kundschaft“, so Michael Gundall.
Wenn ein unkorrekter Termin vermerkt ist, sollten Betroffene den Anbieter in schriftlicher Form zur Berichtigung aufrufen. Die Verbraucherzentrale hat auf ihrer Internetseite eine gratis Musterbrief zum Herunterladen zur Verfügung gestellt.
Wenn der Anbieter auf diese Aufforderung keine Berichtigung vornimmt, dürfen sich Betroffene via E-Mail (glasfaser@vz-rlp.de) an die Verbraucherschützer in Mainz richten.
Oberlandesgerichts-Urteil zum Beginn der Laufzeit
„Im allgemeinen startet die Mindestvertragslaufzeit mit dem Zugang der Auftragsbestätigung“, informiert Verbraucherschützer Gundall. Das bewertet das Hanseatische Oberlandesgericht in einem Urteil ebenso (Az.: 10 UKL 1/24).
Dabei hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen siegreich gegen ein Glasfaserunternehmen Klage erhoben, das den Start der Mindestvertragslaufzeit ab Aktivierung des Anschlusses in ihren AGBs vereinbart hatte. Die Beschlussfassung ist noch nicht rechtsgültig.
Bei Schwierigkeiten 2-wöchiges Widerrufsrecht einsetzen
Wer jüngst einen Vertrag mit falschem Start der Mindestvertragsdauer vereinbart hat, darf ihn innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerrufen, wenn dieser telefonisch, online oder an der Wohnungstür vereinbart wurde.
Ein direkter Widerruf ist ebenfalls clever, wenn Nachweise nicht vorhanden sind, im Vertrag unrichtige bzw. gegensätzliche Angaben und Leistungen erkannt werden oder der Vertrag einfach untergejubelt worden ist.
Keine Beratungsprotokolle unterschreiben
Diesbezüglich alarmiert die Verbraucherzentrale Niedersachsen ebenso vor der Unterzeichnung von Beratungsprotokollen für Glasfaseranschlüsse, die Beauftragte von Anbietern an der Wohnungstür aushändigen. Um auf der sicheren Seite zu bleiben, solltest du an der Haustür nichts überstürzt unterzeichnen und Nachweise zunächst geauer unter die Lupe nehmen
Verbraucherschützer berichten, dass eine Frau ein derartiges Protokoll unterschrieben hatte. In dem Dokument wären zwar lediglich offerierte Bedingungen und Leistungen eines Glasfaservertrags* vermerkt gewesen – und tatsächlich der klare Vermerk, dass dies keinen Vertrag darstelle. Dennoch habe die Frau wenig später eine Auftragsbestätigung für einen Glasfaseranschluss bekommen.
Beratungsprotokoll ist kein Vertrag – und die Kurzfassung nicht vorhanden
„Wer an der Wohnungstür ein derartiges Beratungsprotokoll unterzeichnet, hat noch keinen Vertrag unterschrieben“, betont Jana von Bibra (Verbraucherzentrale Niedersachsen).
Dabei habe der Anbieter auch obendrein seine Pflichten zur Durchschaubarkeit ignoriert, welche das Telekommunikationsgesetz zum Abschirmung vor untergejubelten Verträgen und versehentlichen Leistungen festlegt.
Demzufolge sind Anbieter aufgefordert, Kunden „vor Ablieferung ihrer Vertragsvereinbarung eine schriftliche Kurzfassung des Vertrags“ zu übergeben, informiert von Bibra. Passiere das nicht während des Gesprächs, müssten Kunden die Inhalte darüber hinaus schriftlich bescheinigen. Die Frau habe demnach endgültig keinen Vertrag unterzeichnet.
Ebenso auf untergejubelten Vertrag direkt reagieren
Bei gegensätzlichen Angaben oder nicht vorhandenen Nachweisen sollten Betroffene schnellstens reagieren, um einen untergejubelten Vertrag wieder zu entsorgen.
„Bei Geschäften an der Wohnungstür zählt grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht“, beton von Bibra. Das sollte auf jeden Fall in Anspruch genommen werden und der Vertrag fristgemäß widerrufen werden.
Mit Mataerial sueddeutsche.de/15.12.2025














