Ruhegeld für Beamte: Wie hoch sind Pensionen im öffentlichen Dienst?
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Wer als Beamter über viele Jahre hinweg im Staatsdienst beschäftigt war, hat Anspruch auf eine Pension. Dieser Beitrag informiert, wie hoch diese wenigstens ist.
Der Umfang einer Beamten-Pension erregt ständig flächendeckende Auseinandersetzungen – hauptsächlich, wenn man sie mit der Höhe der gesetzlichen Rente ins Verhältnis setzt.
Dass das wirtschaftliche Ruhekissen von Pensionsempfängern im Mittel erheblich großzügiger ist als das von Rentenbeziehern, lässt sich damit erklären, dass für Beamte eine Minimalpension eingerichtet wurde. Dagegen legt das Gesetz keine Minimalrente fest – lediglich einen Aufschlag zur Grundrente.
Dieser Beitrag zeigt auf, wie hoch die Minimalpension bemessen ist, wie diese sich zusammensetzt und welche Bedingungen Staatsdiener dazu realisieren müssen.
Was kommt für Beamte bei einer Minimalpension heraus?
In welchem Umfang Beamte im ungünstigsten Fall Ruhegehalt (Pension) erhalten, legt das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG) fest.
Gemäß § 14 Absatz 4 orientiert sich der Umfang der Pension an dem ruhegehaltfähigen Einkommen und der ruhegehaltfähigen Beschäftigungszeit.
Ruhegehaltfähige Einkommen sind das Baisgehalt der letzten Besoldungsgruppe, der Familienzuschlag der Stufe 1 (in Partnerschaft, kinderlos oder vermählt) plus möglicher amtlicher Zulagen.
Ruhegehaltfähige Beschäftigungszeiten beinhalten neben der Zeitspanne als Beamter außerdem Zivil– oder Wehrdienst, Zeitabschnitte in einem förderungsfähigen Dienstverhältnis beim öffentlichen Dienst sowie Ausbildungsabschnitte, die für die berufliche Entwicklung als Staatsdiener angeordnet sind.
Wichtig:
Die Richtlinien des Bundes sind generell für sämtliche Bundesländer richtungsweisend. Dabei kann es aber zu gelegentlichen unterschiedlichen Auslegungen kommen, die den Umfang der Pension aber nicht beeinflussen.
Beim Bund besteht für eine Minimalpension folgende Vereinbarung:
- Das minimale Ruhegehalt beläuft sich auf 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Diensteinkommen aus der entsprechend zugehörigen Besoldungsgruppe (amtsabhängiges Minimal-Ruhegehalt)
- oder auf 65 Prozent der ruhegehaltfähigen Diensteinkommen aus der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A4 zuzüglich einem Pauschalbetrag von 30,68 Euro (amtsunabhängiges Minimal-Ruhegehalt).
Abhängig davon, welcher Wert größer ist, bekommen Beamte diesen Betrag als minimale Pension. Unter der Bedingung, dass sie inzwischen 5 ruhegehaltfähige Beschäftigungsjahre absoviert haben.
Musterrechnung für eine minimale Pension
Ein Modell: Setzen wir voraus, du warst in der letzem Zeit als Bundesbeamter in der Besoldungsgruppe A3, Stufe 2 tätig, bist nicht vermählt und kinderlos. Auch zusätzliche amtliche Auschläge stehen dir nicht zu.
Dann beläuft sich dein Baisgehalt gemäß der Besoldungstabelle ab 1. März 2024 auf 2.763,31 Euro monatlich. Dein amtsabhängiges Minimal-Ruhegehalt beläuft sich demzufolge auf 967,16 Euro monatlich (35 Prozent von 2.763,31 Euro).
Jetzt wird diese Summe mit dem amtsunabhängigen Minimal-Ruhegehalt ins Verhältnis gesetzt.
Für Beamte in der letzten Besoldungsstufe (Gruppe A4) ist ein Basisgehalt von 3.157,76 Euro festgelegt. Das amtsunabhängige Minimal-Ruhegehalt beläuft sich demnach auf 2.083,22 Euro (65 Prozent von 3.157,76 Euro + 30,68 Euro) und steht demzufolge erheblich oberhalb dem amtsabhängigen Minimal-Ruhegehalt.
Als mininale Pension bekommst du folglich 2.083,22 Euro. Erfahre hier, was du erwirtschaften müsstest, um 2.000 Euro aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu empfangen.
Wissenswert:
Tritt ein Beamter verfrüht die Pension an, zählen für diese Gruppe auch Abzüge auf den Pensionsbetrag, höchstens aber 14,4 Prozent. Desweiteren werden noch Beiträge zur privaten Pflege– und Krankenversicherung plus Lohnsteuer in Abzug gebracht.
Generell steht die wirkliche Pension oberhalb der Minimalversorgung. Nach Angben des Statistischen Bundesamts bekamen Pensionäre am 1. Januar 2024 im Mittel 3.240 Euro brutto monatlich.
Genutzte Informationen:
gesetze-im-internet.de: „Regelung über die Versorgung der Richter und Beamten im Bund (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) § 14 Umfang des Ruhegehalts„
dbb.de: „Minimalversorgung„
(Mit Angaben www.t-online.de/01.05.2025)