Sozialhilfe: Verzicht auf Wohngeld-Antrag rentiert sich

Sozialhilfe: Verzicht auf Wohngeld-Antrag rentiert sich

Ein Richterspruch macht klar: Den Entscheid zwischen Wohngeld oder Sozialhilfe fällt der Bedürftige. Dafür sind diese Aspekte maßgeblich.

Das Bundessozialgericht (BSG) musste zu einem bedeutsamen Vorfall zu einem Urteil kommen: Ein Rentner in Berlin wollte absolut keinen Antrag auf Wohngeld stellen, womit ihm bessere Leistungen durch die Lappen gegangen sind.

Gemäß dem Richterspruch vom 23. März 2021 geht es hier nicht um Hartnäckigkeit, vielmehr ging es ihm um Vorteile, die lediglich Empfängern von Sozialhilfe zustehen.

Millionen Bürger stehen vor der identischen Alternative, ohne die wirtschaftlichen Effekte zu durchschauen. Wer sich für die falsche Option entscheidet, wird monatlich draufzahlen – trotzdem er es nicht müsste. Wann rentiert sich ein Wohngeldantrag und wann nicht?

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Bundessozialgericht festigt Wahlmöglichkeit: Wohngeld-Antrag keine Bedingung für Sozialhilfe

Der Rentner (65-Jahre) bekam von März 2016 bis November 2017 Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe). Auf Ermahnung des Sozialamts stellte er einen Antrag auf Wohngeld, sodass seine Sozialhilfe ins Wasser fiel.

Als der Anspruch auf Wohngeld im November 2017 endete, wollte er abermals Sozialhilfe beantragen. Das Sozialamt wehrte den Antrag ab und bezog sich auf den „Nachranggrundsatz“: die Vorschrift, dass Sozialhilfe lediglich genehmigt wird, wenn keinerlei sonstige Leistungen erreichbar sind.

Das Sozialamt begründete: Wer es ablehnt, vordringliche Leistungen anzufordern, erhält keine Sozialhilfe. Der Rentner war hier anderer Meinung – und hatte Recht bekommen.

Sozialämter, betonte das Gericht, dürfen von bedürftigen Personen nicht einfordern, anfangs den Antrag auf Wohngeld zu stellen, ehe sie Sozialhilfe bekommen. Mittellose dürfen aus freien Stücken entscheiden, welche Leistung für sie besser passt.

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Sozialhilfe oder Wohngeld? Clevere Entscheidung beschert wesentliche Vorzüge

Entgegen niedrigerer Grundleistung haben Empfänger von Sozialhilfe häufig mehr Geld zur Verfügung als Bezieher von Wohngeld. Sie gewinnen gelegentlich durch billigere Monatskarten für Bahn und Bus und kostenfreie oder verbilligte Nutzung von Freizeitparks.

Gemäß gegen-hartz.de dürfen sie sich außerdem von der Rundfunkbeitragspflicht (alt GEZ) freistellen lassen. Hierzu muss ein Antrag beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio eingereicht und eine Bestätigung für den Empfang staatlicher Sozialleistungen beigefügt werden.

Empfänger von Wohngeld müssen die 18,36 Euro monatlich bezahlen, außer, sie können einen Problemfall vortragen. Ab Oktober 2025 haben ebenfalls Bezieher von BAföG ein Anrecht auf Freistellung.

Ebenso gibt es Vorzüge bei Eigenanteilen für Medikamente: Der AOK zufolge entrichten Bezieher von Leistungen zur Grundsicherung oder Bürgergeld einen bestimmten Betrag für den Eigennteil: Erwachsene 135,12 Euro, massiv chronisch Erkranke 67,56 Euro.

Während Sozialleistungen als Einkünfte bei der Eigenanteils-Freistellung berücksichtigt werden, wird z.B Wohngeld nicht anerkannt.

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Wohngeld ist bei Vermögensschwellen freizügiger, verlangt jedoch zusätzliche Selbstbestimmung

Ein bedeutsames Manko der Sozialhilfe liegt in den Vermögensschwellen. Indem Alleinlebende bei Sozialhilfe lediglich 10.000 Euro haben dürfen, sind beim Wohngeld gemäß Verbraucherzentrale bis zu 60.000 Euro zulässig. Zusätzliche 30.000 Euro kommen noch je Haushaltsmitglied obendrauf.

Wohngeld ist ein bewusster Zuschuss zur Erhaltung der Unterkunft. Gleichzeitig festigt es die Eigenständigkeit der Bezieher, zumal es an die Miete geknüpft ist und nicht die kompletten Lebenshaltungskosten abbildet.

Somit bleibt der Bezug zu selbstbestimmter Berufstätigkeit bestehen. Wer Anrecht auf Wohngeld hat, belegt dieser Überblick.

(Material: Verbraucherzentrale, Bundessozialgericht, AOK,gegen-hartz.de,)

Mit Material www.fr.de/28.10.2025

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