Betriebskostenabrechnung: Wann Mieter nicht nachzahlen müssen
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Die Betriebskosten sind ein wichtiger Baustein bei der Miete. Aber wenn die jährliche Abrechnung vom Vermieter bei dir verspätet eintrifft, bist du im Allgemeinen aus dem Schneider.
Gemäß dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds vom Dezember 2024 mussten Mieter in Deutschland 2023 im Mittel 2,51 Euro je Monat und m2 für Betriebskosten ausgeben. Gegenüber dem Vorjahr war das ein Zuwachs von 10 Prozent.
Welche Betriebskosten umlegbar sind, legt § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) fest. Die kostspieligste Position ist gemäß dem Betriebskostenspiegel:
- Heizung und Warmwasser (im Mittel 1,26 Euro je m2 monatlich)
- Hausmeister (0,30 Euro)
- Haftpflicht- und Sachversicherungen (0,28 Euro)
- Wasserversorgung mitsamt Schmutzwasser (0,26 Euro)
- Gebäudereinigung und Fahrstuhl (je 0,20 Euro)
- Abfallbeseitigung (0,14 Euro)
Betriebskostenabrechnung: 2023 mussten im Mittel mehr als 3.000 Euro bezahlt werden
Werden sämtliche vorstellbaren Nebenkosten mit den entsprechenden einzelnen Werten zummangerechnet, kann die zweite Miete bis zu 3,15 Euro je Monat und m2 ausmachen. Für eine Wohnung mit 80 m2 mussten im Abrechnungszeitraum 2023 beim Vorhandensein sämtlicher Nebenkosten im Mittel 3.024 Euro bezahlt werden.
Das belegt, dass für Mieter die Betriebskosten sehr teuer werden können. Im Ernstfall kann es zu schlimmen Auseinandersetzungen zwischen Vermieter und Mieter über den Umfang der Betriebskosten führen. Deshalb ist die richtigen Anfertigung und Überbringung der jährlichen Nebenkosten-Abrechnung durch den Vermieter besonders wichtig.
Betriebskostenabrechnung: Bis wann muss sie dem Mieter vorliegen?
Das ist gleichsam im Interesse des Vermieters und des Mieters. Die Betriebskostenabrechnung muss jedes Jahr erstellt und dem Mieter bis spätestens ein Jahr nach Abschluss der Abrechnungsperiode zugestellt werden. Hierbei muss es sich nicht um den letzten Tag des Jahres, also den 31. Dezember, handeln.
Die Abrechnungsperiode kann auch im Laufe des Jahres mit dem Einzugstermin in eine Wohnung anfangen, etwa am 1. Mai, und endet dann 1 Jahr später, folglich am 30. April.
Lässt der Vermieter die gesetzliche Termin verstreichen, braucht der Mieter eventuelle Mehrforderungen nicht zu bezahlen. Das regelt eindeutig § 556 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Ein Sonderfall liegt vor, wenn der „Vermieter für die verzögerte Umsetzung nicht verantwortlich ist“. Musterfälle dafür sind, wenn der Vermieter die Endabrechnung von den Energieversorgern bzw. einen Grundsteuerbescheid von der Gemeinde nicht fristgemäß bekommen hat.
Andersherum ist diese Regel nicht gültig. Wenn sich aus einer säumigen Abrechnung ein Guthaben ergibt, muss das an den Mieter ausgekehrt werden.
Betriebskostenabrechnung: Für Beanstandungen haben Mieter 1 Jahr Zeit
Nach Zustellung der Nebenkostenabrechnung haben Mieter 1 Monat Zeit, diese zu kontrollieren – ebenso durch Inaugenscheinnahme der Originaldokumente – und begründete Mehrforderungen auszugleichen. Ist diese Zeitspanne nicht ausreichend, sollte die Nachzahlung nicht abgelehnt, vielmehr nicht offiziell bezahlt werden.
Ein weiteres Jahr nach Zustellung der Betriebskostenabrechnung haben Mieter Zeit, Beanstandungen gegen Nachzahlungen vorzutragen. Wird dieser Termin nicht eingehalten, ist der Einspruch hinfällig.
Soll heißen, dass selbst unrichtig festgestellte Nebenkosten beglichen werden müssen. Das zählt aber nicht, wenn der Mieter für die Verzögerung nicht verantwortlich ist, etwa im Falle einer Erkrankung.
(Mit Anagaben www.hna.de/06.10.2025)