Frührente: Erwerbsminderung und Grad der Behinderung von 50
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Frührente bei Erwerbsminderung und GdB von 50 möglich

Zahlreiche Personen, die eine Erwerbsminderungsrente bekommen, stellen sich an einem unbestimmten Zeitpunkt die Frage, ob sie nicht auch in die Altersrente hinübergehen dürfen.

Ebenso ein 64-jähriger Leser von t-online, der momentan eine Erwerbsminderungsrente bekommt und einen Behinderungsgrad (GdB) von 50 hat.

Er stellt sich nun die Frage: „Darf ich unter diesen Umständen verfrüht in die Altersrente starten?“

Vorab ist entscheidend: Wer eine uneingeschränkte Erwerbsminderungsrente bekommt, empfängt diese normalerweise so lange, bis das herkömmliche Rentenalter eingetreten ist (wann das für dich so weit ist, kannst du hier lesen). Ab dann wechselt die Erwerbsminderungsrente automatisiert zur Regelaltersrente.

Dazu erklärt Silke Pottin (Deutsche Rentenversicherung Bund): „Diese entspricht dann exakt der Rentenhöhe deiner bis dahin bezogenen Erwerbsminderungsrente. Folglich gibt es keinerlei wirtschaftliche Einbußen„. Erfahre hier, wann du Anrecht auf Erwerbsminderungsrente hast.

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Verfrühter Übergang in Altersrente machbar

Immer dann, wenn die individuellen Bedingungen nachgewiesen werden können, ist es möglich, verfrüht die Altersrente zu bekommen. Diesebezüglich erklärt Pottin:“ Wenn du eine 35-jährige Versicherungsdauer nachweisen kannst und zum Termin des Renteneintrtts unter einer Schwerbehinderung leidest, hast du einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen„.

Eine Schwerbehinderung liegt bei einem Grad der Behinderung von 50 vor. Erfüllst du die zwei Erfordernisse, kannst du generell in diese besondere Altersrente übergehen. Doch sind auch hier spezielle Altersgrenzen zu beachten.

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Was bringt der Bestandsschutz

„Bist du Jahrgang 1961, kannst du diese Altersrente abschlagsfrei (ab 64 Jahre, 6 Monate) und mit Abschlägen (ab 61 Jahre 6 Monate) in Anspruch nehmen. Jeder einzelne Monat eines verfrühten Rentengeginns senkt die Rente um 0,3 Prozentpunkte“, erklärt die Spezialistin.

Bei einem Rentenstart mit 64 Jahren, folglich 6 Monate vor der herkömmlichen Schwelle, würde die Rente demnach z.B. um 1,8 Prozent verringert (6 x 0,3 Prozent).

Ebenso setzt hier der Bestandsschutz ein, wenn die Erwerbsminderungsrente fließend in der Altersrente endet. Soll besagen: Auch die verfrühte Altersrente für schwerbehinderte Personen kann nicht niedriger ausfallen als die Erwerbsminderungsrente.

Die Abschläge kommen demnach eventuell nicht vollständig oder überhaupt nicht zur Geltung.

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Genutzte Quellen:
Schriftliche Antwort von Silke Pottin (Deutsche Rentenversicherung Bund)

(Mit Angaben www.t-online.de/01.08.2025)

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