Steuern: Was dürfen Rentenbezieher steuerlich absetzen?

Steuern: Was dürfen Rentenbezieher steuerlich absetzen?

Ruheständler müssen ihre Rentenbezüge grundsätzlich versteuern. Jedoch lässt sich die Steuerbelastung verringern, zumal ebenfalls Rentenbezieher einige Beträge von der Steuer absetzen dürfen. Das zählt etwa für Ausgabe für Krankheitskosten und Versicherungen.

Dürfen Rentner die Kfz-Haftpflichtversicherung absetzen?

Es ist völlig schnuppe, ob ein Steuerpflichtiger Student, Rentner oder Arbeitnehmer ist. So gehört die Kfz-Haftpflichtversicherung* gehört zu den Vorsorgeaufwendungen und darf deshalb bei der Steuererklärung in Abzug gebracht werden.

Vorsorgeaufwendungen sind ein Element der Sonderausgaben. Hier noch andere Versicherungen, die zu den Vorsorgeaufwendungen gehören:

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Wie hoch ist bei Rentnern der Maximalbetrag für Vorsorgeaufwendungen?

Doch werden die Beiträge zu diesen Versicherungen steuerlich lediglich spürbar, wenn der Maximalbetrag für Vorsorgeaufwendungen von 1.900 Euro bislang nicht mittels Beiträge zur Krankenversicherung komplett aufgezehrt wurde.

Der maximale Betrag für Vorsorgeaufwendungen bei Rentenbeziehern kommt dem Maximabetrag für Arbeitnehmer gleich.

Hingegen dürfen Selbstständige bis zu 2.800 Euro durchsetzen. Die Gesetzgebung beachtet hierbei, dass Selbstständige den Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung verpflichtend selber zu tragen haben.

Wer schon eine Rente bekommt, jedoch noch bis zum Lebensalter von 67 Jahren Beiträge an eine staatlich geförderte Altersvorsorge abführt und dann mit dem 67. Lebensjahr aus einer Rürup*- oder Riester-Rente*Leistungen empfängt kann die entsprechenden Beiträge auch steuerlich in Abzug bringen.

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Außergewöhnliche Belastungen im Alter

Es ist durchaus möglich, dass Rentenbezieher im höheren Lebensalter ansteigende außergewöhnliche Belastungen zu tragen haben. Im Algemeinen entstammen sie krankeitsbedingten Zusatzausgaben. Die Menge der verordneten Arzneimittel nimmt wird mehr, unter Umständen ebenso die Häufigkeit der Krankenhausaufenthalte.

Die Krankenversicherungen übernehmen gewiss einiges, jedoch keinesfalls sämtliche Leistungen. Derartige Aufwendungen dürfen Rentenbezieher unter der Rubrik außergewöhnliche Belastungen” steuerlich in Abzug bringen.

Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören neben den Kosten für Arzneimittel ebenfalls Ausgaben für Hilfsmittel wie Gehhilfen oder Rollstühle bzw. die Selbstbeteiligungen für Kur- oder Klinikaufenthalte. Entsprechendes zählt bei Mehraufwendungen für Pflegedienstleistungen, die nicht von der Pflegeversicherung* getragen werden.

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Dürfen Rentenbezieher Gebühren für die Kontoführung steuerlich absetzen?

Dabei ist ausschlaggebend, wozu das Konto verwendet wird. Wird es lediglich zur Abwicklung des üblichen Zahlungsverkehrs eingesetzt, gibt es keine Möglichkeit zum Absetzen.

Wird es jedoch im Rahmen der Erbringung weiterer Einkünfte wie Wertpapiererträge oder Miete genutzt, dürfen die Ausgaben in diesem Zusammenhang als Werbungskosten für die entsprechende Einkunftsart abgesetzt werden.

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Dürfen Rentenbezieher Handwerker steuerlich absetzen?

Die Gesetzgebung hat zur Bekämpfung der Schwarzarbeit die “haushaltsnahen Dienstleistungen” als Besteuerungsgrundlage etabliert. Etwa Schornsteinfeger, Handwerker, Haushaltshilfen, wer in seinem häuslichen Umfeld eine Dienstleistung durchführen lässt und die korrekt ausgefüllte Rechnung via Überweisung bezahlt, darf diesen Betrag steuerlich geltend machen.

Der Maximalbetrag ist aber von der Dienstleistung abhängig. Sie beträgt bei handwerklichen Arbeiten 20 Prozent auf höchstens 6.000 Euro. Demnach errechnet sich hier ein höchstmöglicher Abzugsbetrag von 1.200 Euro jährlich.

Für Hundebetreuer, Gärtner, Haushaltshilfen, Pflegedienstleistungen und Weiteres liegt der Höchstwert auch bei 20 Prozent, jedoch bei maximal 4.000 Euro. Geht es bei dem Erbringer einer Dienstleistung um einen Minijobber, verringert sich der abzugsfähige Maximalbetrag auf 510 Euro pro Jahr, ebenso auf Basis von 20 Prozent.

Bildquelle: www.verivox.de/09.12.2025

Spendenbescheinigungen aufbewahren

Zu guter Letzt sollten Rentenbezieher beachten, dass Spenden an gemeinnützige, kulturelle, politische oder religiöse Einrichtungen, auch steuerlich in Abzug gebracht werden dürfen.

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Mit Material www.verivox.de/09.12.2025

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