Grundsicherung: Immobilien und Autos trotz Bürgergeld
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Die Neugestaltungen beim Bürgergeld bewirken mehrere Straffungen. Diese strapazieren z.B. ebenfalls jene Bürger, die frisch in der Grundsicherung angekommen sind. So hatte die Bundesarbeitsministerin Bas bei der Bekanntgabe der Meilensteine im Oktober außerdem bekräftigt, dass lediglich Leistungen empfangen soll, wer tatsächlich „bedürftig“ ist.
Entsprechend hierzu legt der Gesetzesentwurf ebenso eine Neugestaltung beim Vermögen fest, welches Beteiligte einbehalten können. Das umfasst unter speziellen Bedingungen auch Kraftfahrzeuge und Immobilien.
Hilfsbedürftig ist in diesem Zusammenhang, wer seine Lebenshaltungskosten „nicht oder nicht genügend aus dem zu beachtenden Vermögen oder Einkommen absichern kann“ und die erforderliche Unterstützung nicht durch weiterere Sozialleistungen bekommt.
Dann haben die Menschen Anrecht auf Grundsicherung. Soll heißen: Ebenfalls Beschäftigungslose müssen zu allererst ihr Vermögen nutzen, bevor sie andere Unterstützung erhalten.
In der Grundsicherung haben Bezieher von Bürgergeld geringere Vermögen
Eine Straffung durch die neue Grundsicherung bewirkt zudem, dass die Sperrfrist wegfällt. Sie wurde im Bürgergeld festgelegt. In dieser Zeitspanne mussten Bezieher ihr Vermögen nicht einsetzen, um ihr Existenzminimum aus eigenen Mitteln zu sichern.
Der Sonderfall: Das Vermögen war „erheblich“. 40.000 Euro zuzüglich je 15.000 Euro je Mitglied in der Bedarfsgemeinschaft war das Limit. Im Anschluss der Reformierungen durch die Bundesregierung fällt diese Begrenzung weg.
Aber einen bestimmten Anteil des Vermögens können Leistungsbezieher jedoch in der neuen Grundsicherung behalten. Hier zählen nach der Umgestaltung veränderte Schwellenwerte.
Bei Personen unter 20 Jahren steht der Freibetrag bei 5.000 Euro, unter 40 Jahren sind es 10.000 Euro. Bis 50 Jahre sind es 12.500 Euro, darüber hinaus dann letzendlich 20.000 Euro. Das sieht der ehemalige Gesetzentwurf vor, kann sich aber im Prozess der Gesetzgebung noch verändern.
In der neuen Grundsicherung dürfen Bezieher ein Auto haben
Nach der Reformierung des Bürgergelds soll es aber weiterhin Sonderfälle geben. Spezielles Vermögen (neben Geld auch Gegenstände) können Bezieher behalten. Hier gibt es gemäß dem ehemaligen Gesetzentwurf keinerlei Veränderungen.
Das bedeutet: Bezieher können ein „angemessenes“ Auto für jeden Arbeitsfähigen in der Bedarfsgemeinschaft haben. Die „Angemessenheit“ wird hierbei unterstellt, wenn es bei Beantragung der Grundsicherung entsprechen dargestellt wird. Abhängig vom Wert des Kfz kann es aber auch oberhalb des Schwellenwerts stehen.
Das Bundesarbeitsministerium hatte in einer ehemaligen Bekanntmachung 15.000 Euro als Limit vorgegeben. Ursache ist, dass die Grundsicherung nicht allein das Existenzminimum, vielmehr ebenso eine Teilhabe absichern soll. Hierzu ist ein Auto in machen Bereichen beim Arbeitsbeginn ausschlaggebend.
Eigenheime zählen ebenfalls nach der Reformierung des Bürgergeld nicht zum Vermögen
Wer ein Häuschen oder eine Wohnung hat und das selber bewohnt, kann die Immobilie auch behalten – obwohl er Leistungen aus der Grundsicherung bekommt.
Hier zählen aber ebenfalls Voraussetzungen – z.B Höchsrgrenzen für die Wohngröße. So darf bei einem Haus die Wohnfläche bei maximal 140 m2 liegen, bei einer Eigentumswohnung bis 130 m2.
Wenn über 4 Leute im Haus oder in der Wohnung leben, erhöht sich der Grenzwert um je 20 m2. Während der nach wie vor bestehenden Sperrfrist bei der Angemessenheit für Ausgaben der Unterkunft wird eine Immobilie nicht als Vermögen angesehen.
Ebenfalls bleibt die Altersvorsorge in der Grundsicherung unagetastet
In der fortwährenden Renten-Diskussion ausschlaggebend: Ebenso „für die Rentenvorsorge vorgesehenen Versicherungsbeträge“ und „weitere Ausgestaltungen der Altersvorsorge“, welche nach „Bundesrecht besonders als Altersvorsorge* unterstützt werden“, gehören nicht zum Vermögen.
Private Renten-Fonds brauchen bei Erwerbslosigkeit und dem Landen in der Grundsicherung nicht angetastet zu werden. Das zählt ebenso „sonstige Vermögensgegenstände“, welche „frei von der Anlageform als für die Rentenvorsorge betitelt werden“.
Bei den Sonderfällen für die Verwendung des Vermögens folgt die Bundesregierung somit den Regelungen aus dem System des Bürgergelds umfassend.
Allein bei den Freibeträgen des Geldvermögens gibt es Umgestaltungen. Eckpunkt der Reformierung ist eh *eine Straffung der Bereitwilligkeit bei den Pflichten zur Mitwirkung*. Wenn Bezieher scheinbar nicht mitmachen und nicht ihre Mitwirkungspflicht erkennen lassen, dürfen sie bis zur kompletten Leistungskürzung abgestraft werden.
Mit Material www.merkur.de/01.12.2025










