Vertragsdauer: BGH stärkt Rechte von Glasfaser-Kunden
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Bis ein Glasfaseranschluss freigeschaltet und damit einsatzbereit ist, vergeht häufig eine Menge Zeit. In zahlreichen Verträgen ist vermerkt, dass die Vertragslaufzeit jedoch erst mit dem Termin der Freischaltung startet. Jetzt hat der Bundesgerichtshof derartige Bestimmungen für ungültig erklärt.
Zahlreichen Wohnungs– und Hausbesitzern werden gegenwärtig neuzeitliche Glasfaseranschlüsse offeriert. Derartige Anschlüsse ermöglichen eine erheblich raschere Datenübermittlung, z.B. bei der Verwendung des Internets.
Oftmals offerieren Telekommunikationsunternehmen der Kundschaft Verträge, die eine minimale Laufzeit von 2 Jahren aufweisen
In manchen Verträgen ist in den AGBs vereinbart, dass die Laufzeit erst dann anfängt, wenn der Kunde den neue Glasfaseranschluss* verwenden kann (Freischaltung). Und nicht schon zu dem Termin, zu dem der Vertrag vereinbart wurde.
Klage von Verbraucherschützern
Verbraucherschützer bewerteten dieses Vorgehen als unrechtmäßig. Sie bemängeln, dass Kunden durch derartige Vertragsvereinbarungen unpassend lange und diskrminiert würden, und stützten sich hierbei auf konsumentenschützende Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Sollte der Vertrag jedoch ab Freischaltung des Glasfaser-Anschlusses starten, wäre das eine unzumutbare Beeinträchtigung für die Kundschaft.
Denn hierdurch werde der Zeitabschnitt, der für den Glasfaserausbau erforderlich wäre, auf die minimale Vertragsdauer von 2 Jahren obendraufgesetzt. So könnte der Kunde erheblich später seinen Vertrag kündigen als es denn gesetzmäßig angeordnet sei.
Gegen den Vertrag eines bedeutende Glasfaserproviders erhob letztendlich die Verbraucherzentrale Nordrhein–Westfalen Klage. Sie erhielt vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vorerst recht. Dieser Urteilsspruch wurde jetzt vom BGH höchstinstanzlich beglaubigt.
Musterbrief der Verbraucherzentrale
So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteilsspruch höchstrichterlich ausgeführt, dass die minimale Vertragsdauer für einen Glasfaseranschluss generell zu dem Termin startet, an dem der Vertrag vereinbart wurde – und nicht erst zu dem Zeitpunkt an dem der Kunde den neuen Glasfaseranschluss auch verwenden kann.
Diese Beschlussfassung ist jetzt ein bahnbrechender Gradmesser für sämtliche Verträge rund um die Thematik Glasfaseranschluss. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen befürwortete als Erste Antwort den Urteilsspruch.
Sie erklärte, dass sie ihrer betroffenen Kundschaft auf ihrer Website einen Musterbrief zum Download bereitstelle, mit dem sie ihre Ansprüche gegen ihre Provider durchsetzten könnten.
Aktenzeichen: III ZR 8/25
Mit Material www.tagesschau.de/08.01.2026










