Photovoltaik: Die Neuregelungen für die Einspeisevergütung
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Die Bundesregierung hat eine Änderung der Einspeisevergütung durchgeführt. Es gibt Zeitabschnitte ohne finanzielle Hilfe, die allerdings demnächst gutgemacht werden. Die exakte Marschroute steht nun fest.
Zusammen mit der Union hat die Bundesregierung bedeutsame Energiegesetze vereinbart. Hierzu zählt die Ausrichtung der CO₂-Abgabe ab 2027, sowie die Beseitigung der Einspeisevergütung in Zeitabschnitten mit Negativ–Strompreisen.
Das erfolgt immer dann, wenn mehr Strom erzeugt als angefragt wird. Das passiert in erster Linie an Tagen mit viel Sonnenschein oder viel Wind, wenn die erneuerbaren Energien so richtig zum Zuge kommen können.
Beseitigung der Einspeisevergütung bei Negativ-Strompreisen: Photovoltaik-Nutzer sollen Strom speichern
Aufgrund dessen werden jedoch die Netze in Deutschland jederzeit überbeansprucht. Vorwiegend private Anlagenbesitzer hatten bislang keine Motivation, in Zeitabschnitten von Negativ-Strompreisen die Erzeugung abzubremsen, denn sie bekämen stets eine zugesicherte Summe an Einspeisevergütung.
Dafür musste der Staat dann Milliarden Euro ausgeben. Für derarige Vergütungen wurden 2024 ganze 18 Milliarden Euro aufgewendet.
Gleichermaßen wurde die Richtlinie jetzt angeglichen, wodurch Solarbetreiber in Zeitabschnitten von Negativ-Strompreisen keine Vergütung mehr erhalten. Es wird vermutet, dass die Anlageninhaber dafür ihren Solarstrom speichern oder persönlich komplett verbrauchen.
Indem Nutzer von Photovoltaik-Anlagen* allerdings kein Geld verlieren, sollen die Zeitabschnitte, in denen sie keinerlei Vergütung empfangen, sozusagen „rückvergütet“ werden.
Die Einspeisevergütung ist grundsätzlich 20 Jahre lang zu zahlen. Das bedeutet: Zum Ende dieser Geltungsdauer wird von Neuem aufaddiert, wie viele Negativ–Stromstunden es gab und die Zeitspanne für Vergütungszahlungen schiebt sich sich dann um diese Anzahl hinaus.
Verlorene Phasen der Einspeisevergütung: So wird der Solarstrom bemessen
Wie exakt diese „verlorenen“ Stromstunden letztendlich bemessen werden, hat das Experten-Portal PV Magazine jetzt zur Kenntnis bekommen. Denn es bestehen einige komlizierte Gesichtspunkte, die bei einer End-Anrechnung berücksichtigt werden müssen.
So etwa, wenn die Einspeisevergütung im Oktober endet, wäre es ungerecht, die verlorenen Stunden dann spiegelbildlich anzufügen, zumal in Wintermonaten nicht so oft die Sonne scheint, was die Stromerzeugung behindert. Darum hat man durchgesetzt, dass die gutzumachenden Stunden anteilsmäßig den Monaten zugeordnet werden.
Im Umfeld der Photovoltaik wird nicht länger in Stunden bemessen, sondern in Viertel-Stunden. Für ein Jahr hat man folglich bemessen, dass es 3.800 Viertelstunden mit Volllast gibt, ausgeklammert werden dabei die Zeitspannen mit Dunkelheit. Gemäß PV Magazine sind die Viertelstunden so zugeordnet:
- im Januar 87,
- im Februar 189,
- im März 340,
- im April 442,
- im Mai 490,
- im Juni 508,
- im Juli 498,
- im August 453,
- im September 371,
- im Oktober 231,
- im November 118,
- im Dezember 773.
Das bedeutet, wer zum Ende seiner Geltungsdauer für Vergütungszahlungen 400 Negativ-Stromstunden angehäuft hat, erhält dann 1.600 Viertelstunden mit Volllast, die ihm im Laufe des Jahres rückvergütet werden.
Beendigung der Einspeisevergütung für Solar-Anlagen werden vor dem 23.02.2025 rechtsgültig
Rechtsgültig wird das neue Gesetz zur Einspeisevergütung vermutlich noch vor der Bundestagswahl. Es muss wie gehabt vom Bundesrat gebilligt werden.
Das soll wahrscheinlich am 14. Februar ablaufen. Pünktlich zu den sonnigen Monaten mit viel Sonne gibt es also neue Anregungen für die Einspeisung.
(Mit Angaben www.merkur.de/wirtschaft/11.02.2025)
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