Steuern: Bis 840 Euro im Jahr steuerfrei durch Ehrenamtspauschale

Steuern: Bis 840 Euro im Jahr steuerfrei durch Ehrenamtspauschale

In Deutschland betätigen sich Millionen Bürger ehrenamtlich, ohne zu wissen, dass ihnen dadurch ein steuerlicher Nutzen zusteht. Zahlreichen Eltern ist bekannt, dass sie Kosten für das Kind steuerlich in Abzug bringen können.

Aber ehrenamtlich tätige Personen haben genauso ein Anrecht auf lukrative Zuwendungen. Das Finanzamt bewilligt einen Freibetrag, den die meisten Bürger gar nicht einsetzen.

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Bis 840 Euro Steuerfreiheit durch ehrenamtliche Tätigkeit

Bis zu 840 Euro jährlich können Einsatz zeigende Personen durch eine Ehrenamtspauschale steuerfrei bekommen. Dieser Freibetrag steht Personen zu, die sich im Nebenerwerb für religiöse, wohltätige oder karitative Anliegen engagieren.

Die Pauschale wir jedoch nicht vom Finanzamt ausbezahlt. (mehr Finanz-Themen).

Organisationen und Vereine dürfen ihren Ehrenamtlern die Pauschale selber auszahlen. Bis zu 840 Euro sind dann bei der Steuererklärung von der Steuer freigestellt.

Nicht allein Mitglieder von Vereinen haben von der Ehrenamtspauschale einen Nutzen. Ebenfalls für NichtMitglieder, die einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgehen, sind Aufwandsentschädigungen bis zum Grenzwert von der Steuer befreit.

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Unter festgelegten Voraussetzungen ist die Pauschale für das Ehrenamt nicht steuerpflichtig

Um die Ehrenamtspauschale beanspruchen zu können, müssen diese Voraussetzungen gegeben sein:

  • Die Beschäftigung muss bei einer religiösen, wohltätigen oder karitativen Organisation geleistet werden
  • Die ehrenamtliche Tätigkeit (max. 14 Std/Woche) darf nur neben dem eigentlichen Hauptberuf ausgeführt werden
  • Die Tätigkeit muss dem immateriellen Sektor zuzuorden sein und darf keine gewinnorientierten Anliegen verfolgen
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Ehrenamtspauschale korrekt einsetzen: Das müssen Vereine berücksichtigen

Bei der Auszahlung der Ehrenamtspauschale sollten Vereine mehrere entscheidende Dinge beachten. Ein Vertrag in schriftlicher Form mit den Ehrenamtlichen ist ratsam. Darin sollten Ausmaß und Ausführung der Beschäftigung eindeutig festgehalten werden.

Hauptsächlich für Vorstände im Verein: Die Vereinssatzung muss eine Entlohnung explizit billigen. Wird dieser Hinweis nicht festgeschrieben, kann der Verein den Wegfall ihrer Gemeinnützigkeit erwarten.

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Ehrenamtlich-Tätige müssen den Pauschalbetrag in der Steuererklärung preisgeben

Die Höhe der Ehrenamtspauschale (steuerfrei) muss in der Steuererklärung preisgegeben werden. Anmerkung: Für Selbstständige: Anlage S (Zeilen 46/47), Für Arbeitnehmer: Anlage N (Zeile 26).

Wichtig: Die Ehrenamtspauschale kann mit weiteren Freibeträgen verknüpft werden. Wer z.B als Kassenwart (Ehrenamtspauschale) und Trainer (Übungsleiterpauschale) im identischen Verein aktiv ist, kann die zwei Entlohnungen gleichzeitig verwenden.

(Mit Angaben www.ruhr24.de/service/19.04.2025)

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