DSL anstelle Glasfaser: Gericht entschied gegen 1&1-Werbung

DSL anstelle Glasfaser: Gericht entschied gegen 1&1-Werbung

Die Verbraucherzentrale leitete ein Gerichtsverfahren ein: Eine 1&1-Werbung für Glasfaseranschlüsse* sei irritierend ausgefallen. Glasfaser wurde zugesichert jedoch hat man eine Kupferleitung erhalten. Das Landgericht Koblenz entschied gegen den Provider.

Mit einer Werbung für Glasfaseranschlüsse kassierte der Telekommunikationsanbieter 1&1* unlängst mehrere Reklamationen. Danach folgte die Klageerhebung der Verbraucherzentrale.

Hintergrund: eine irritierende Werbung auf der Internetpräsenz von 1&1. Dort hatte der Provider einen „Glasfaser-DSL-Anschlussofferiert und ihn mit einem grünen Haken als einsatzbereit markiert. Jedoch verbarg sich dahinter eine Kupferleitung.

Glasfaser
Werbung*

Unrichtige Benennungen

Auf der 1&1-Website konnten Interessierte kontrollieren, ob für sie Glasfaser* einsatzbereit ist und ob sie einen Tarif reservieren dürfen. Als sie ihre Anschrift eingetragen hatten, erhielten sie erfolgreiche Resultate für Glasfaserleitungen angezeigt – selbst wenn sie aufgrund bestehender Kupferleitungen lediglich DSL-Tarife verwenden konnten.

Die eingeblendeten Resultate mit der Benennung „1&1 Glasfaser-DSL“ waren konventionelle DSL-Tarife.

DSL-Aus: Kupferleitungen einfach nicht mehr zeitgemäß

1&1 unterliegt der Klage

Das Landgericht Koblenz folgte der Verbraucherzentrale – die Werbung sei irretierend. Es wurde eine Vorstellung suggeriert, die beworbenen Glasfaserkabel würden bis in die Wohnung hineingehen, obgleich es sich in der Realität um Vectoring-Anschlüsse handele.

Soll heißen, der Glasfaseranschluss* endet am Verteilerkasten. In das Wohngebäude würde aber ein herkömmliches Kupferkabel verlegt werden.

Vergleichbares wurde scheinbar in den AGBs zu den Tarifen erläutert – und trotzdem sprach sich das Gericht gegen den Provider aus. Denn irreführend seien die Angebote allemal ausgefallen. Der Telekommunikationsanbieter legte Berufung ein.

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(Mit Material www.computerbild.de/21.10.2025)

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