Festnetz-Streit: Glasfaser-Anbieter akzepziert Kündigung nicht

Festnetz-Streit: Glasfaser-Anbieter akzepziert Kündigung nicht

Scheinbar keine Zurücknahme des Glasfaservertrags* machbar? Oder das Telko-Unternehmen beklagt, die Beendigung deines Vertrages nicht akzeptieren zu können? Dann ist da manches ins Rutschen gekommen.

Telko-Unternehmen dürfen die Beendigung eines Vertrages grundlegend nicht verweigern, selbst dann nicht, wenn es sich dabei um einen Glasfaservertrag handelt.

Das erklärt die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Nach eigenen Aussagen werden den Verbraucherschützern immer öfter Reklamationen zugestellt, dass Beendigungen von Glasfaserverträgen durch die Unternehmen fürs Erste abgelehnt werden.

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Immer wieder komme das vor, wenn ein Haushalt schon seit Längerem auf die Einrichtung des Glasfaseranschlusses wartet. Die falschen Rechtfertigungen der Unternehmen für Vertrags-Zurückweisungen wurden in etwa so formuliert:

  • Infolge des noch nicht freigegebenen Glasfaseranschlusses sei die Beendigung des Vertrages nicht machbar.
  • Eine Beendigung des Vertrages sei nicht mehr durchführbar.
  • Die Beendigung des Vertrages könne zum derzeizigen Termin nicht akzeptiert werden.
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Nicht abwimmeln lassen und in Schriftform nachfassen

Beteiligte sollten sich mit derartigen Darlegungen jedoch nicht abwimmeln lassen. Vielmehr sollten sie noch einmal in schriftlicher Form beim Unternehmen nachfragen und auf die Zurücknahme oder auf die Beendigung des Vertrags beharren, empfehlen die Verbraucherschützer. Denn das ist gültige Praxis:

Mit dem Zugang der Auftragsbestätigung startet ebenfalls die Widerrufsfrist von 2 Wochen, in welcher der Vertrag fürs Erste widerrufen werden darf.

Ab dann ist eine Beendigung des Vertrags zum Ende der Mindestvertragsdauer (max. 2 Jahre) erlaubt. Anschließend darf der Vertrag monatlich beendet werden.

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Das heißt außerdem, dass ein Glasfaservertrag auch dann beendigt werden dürfte, wenn etwa 2 Jahre nach Vertragsvereinbarung noch gar keine baulichen Aktivitäten angefangen wurden, informieren die Verbraucherschützer.

Dass die in den Allgemeine Geschäftsbedingungen festgelegte Dauer eines Glasfaservertrages generell mit dem Empfang der Auftragsbestätigung startet, hat z.B ebenso im Dezember 2024 das Hanseatische Oberlandesgericht bejaht. Das Urteil (Az.: 10 UKL 1/24) ist jedoch noch nicht rechtswirksam.

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(Mit Angaben www.n-tv.de/02.06.2025)

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