Schufa-Score: Wann müssen Schufa-Einträge gelöscht werden

Schufa-Score: Wann müssen Schufa-Einträge gelöscht werden

Schulden beglichen, doch dein Score ist nach wie vor negativ? Der BGH untersucht, ob die Schufa derartige Entragungen noch über Jahre hinweg abspeichern darf.

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich am Donnerstag in Karlsruhe mit der Frage auseinandersetzen, über welchen Zeitraum die Schufa Angaben über abgewickelte Zahlungsausfälle abspeichern darf.

Es handelt sich um ein Grundsatzverfahren, das für Millionen Bürger ausschlaggebend sein dürfte: Ist die bis jetzt gültige 3-jährige Zeitspanne statthaft – oder muss eine Streichung von negativen Eintragungen direkt nach Bezahlung der Schuld passieren?

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Darum geht es in diesem Verfahren

Beteiligte rügen seit langem das Vorgehen bei der Datenspeicherung von Handelsauskunfteien, zumal derartige Eintragungen ihre Kreditwürdigkeit und Liquidität bestimmen, auch wenn ihre Schulden bereist zurückbezahlt sind.

Klage hatte ein Bürger erhoben, dessen 3 längst bezahlte Schulden von der Schufa über einige Jahre hinweg weiterhin abgespeichert worden waren.

Diese Eintragungen bewirkten einen geringeren Score-Wert – seine Kreditwürdigkeit wurde als „enorm riskant“ eingestuft. Der Mann bewertete das als Vergehen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und forderte die Entfernung der Angaben, eine Entschädigung für seine Ausgaben für den Rechtsanwalt sowie Schadensersatz.

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Gewiss hatte die Schufa die entsprechenden Eintragungen mittlerweile entfernt, aber der Klageführer betrieb die Angelegenheit weiter. Am 10. April 2025 gab das Oberlandesgericht Köln ihm zum Teil Recht: Es gestand ihm einen abstrakten Schadensersatz von 500 Euro sowie Anwaltskosten zu.

Die beibehaltene Speicherung sei rechtswidrig gewesen, begutachteten die Richter, zumal der allgemeine Informationsbedarf nach der Schuldenrückzahlung nicht mehr bestand.

Zur Argumentation verglich das Gericht die Angelegenheit mit dem amtlichen Schuldnerverzeichnis, aus dem Angaben wenigstens ein halbes Jahr nach Abwicklung entfern werden müssen.

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Die Meinung der Schufa

Die Schufa hält die ehemalige Vorgehensweise bei einer Speicherdauer von 3 Jahren für begründet. Sie rechtfertigt, dass diese Frist der Liquiditätsprüfung und des Kreditsektors nütze und für zuverlässige Risikoeinschätzungen erforderlich sei.

Gleichzeitig bezweckt die Schufa mit der Berufung beim BGH Rechtssicherheit – nicht allein für sich selber, vielmehr ebenso für Verbraucher, Banken und Händler zumal gegenwärtige verschiedene Urteile unterschiedlicher Gerichte Unsicherheiten bewirken.

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Wieso das Urteil so bedeutend ist

Das BGHUrteil wird anscheinend Grundsatzcharakter haben. Würde das Gericht die Begründung des OLG Köln akzeptieren, müssten Handelsauskunfteien in Zukunft bezahlte Schulden unmittelbar entfernen, wenn die Schuld beglichen ist.

Beteiligte dürften sich dann auf ihr Anrecht auf Entfernung und Schadensersatz stützen, wenn abespeicherte Informationen ihre Bonität grundlos beeinflussen.

Umgekehrt dürfte der BGH ebenso urteilen, dass eine terminierte Speicherung im begründeten Interesse des Kreditsektors erlaubt bleibt. Dann würde es bei der jetzigen Speicherdauer von 3 Jahren bleiben.

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Nach dem Urteil drohen teurere Kreditzinsen

Der Geschäftsführer des Online-Vergleichsportals Verivox*, erklärt, Bürger mit negativen Eintragungen ihrer Schufa-Auskunft hätten im gewöhnlichen Geschäftsleben enorme Defizite.

Häufig haben sie Probleme bei der Vereinbarung von Miet-, Mobilfunk– oder Stromverträgen*, daneben behindern Negativ-Eintragungen eine Kreditbeantragung.“

Aus dem Blickwinkel der Beteiigten sei es darum sehr berechtigt, dass Angaben zu ehemaligen, aber abgewickelten Zahlungsverzögerungen sofort entfernt werden sollten, so der Geschäftsführer.

Jedoch alarmierte er vor denkbaren Begleiterscheinungen: Durch eine Beschlussfassung für den Klageführer dürften Darlehen für sämtliche Bürger verteuert werden. „Nach Meinung der Geldhäuser liefern Angaben zum früheren Zahlungsverhalten brauchbare Anzeichen, um ihr Kreditrisiko zu bewerten.

Wenn derartige Angaben in Zukunft nicht mehr bereit stehen, behindert das ihre Risikoabschätzung. Dieses wirtschaftliche Wagnis könnten mehrere Banken durch teurere Zinsen auf ihre Kreditnehmer umlegen.“

Beschlussfassung aufgeschoben

Am Donnerstag wurde aber noch kein Urteil gesprochen. Der BGH will seine Beschlussfassung demnächst bekannt machen. Somit bleibt bis auf Weiteres ungeklärt, ob die Speicherung abgewickelter Schufa-Eintragungen in Zukunft direkt abgeschafft werden muss oder nach wie vor 3 Jahre lang erlaubt ist.

Genutzte Quelle
BGH-Urteil vom 6.11.2025: „Speicherungsfrist für Wirtschaftsauskunfteien (I ZR 97/25)“

Mit Angaben www.t-online.de/06.11.2025

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